Mag. Markus Siebinger

Insolvenzrecht
Immobilienrecht
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Ihr Rechtsanwalt
Mag. Markus Siebinger in Wien

Zuhören, verstehen, Lösungen finden und Ihr Recht erfolgreich durchsetzen. Mit über 20 Jahren Berufserfahrung bin ich Ihr vertrauenswürdiger Partner für rechtliche Angelegenheiten in Österreich. Meine Geduld, Umsichtigkeit und ausgezeichnete Fähigkeit zur Problemlösung haben bereits zahlreichen Mandanten zu einer neuen Perspektive verholfen. Mein Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Insolvenz- und Immobilienrecht.

Ihr Experte für Immobilienverträge
und Insolvenzen

Aktives Zuhören ist für mich ein Grundbaustein für eine erfolgreiche Beratung und Vertretung. Nur wer seinem Gegenüber aufmerksam zuhört, kann die Bedürfnisse und Probleme seines Gesprächspartners auch verstehen.

Mir ist es wichtig, dass meine Mandanten umfassend beraten und aufgeklärt werden, damit passende Strategien entwickelt und die für sie richtigen Entscheidungen getroffen werden können.

Dabei betrachte ich die Möglichkeiten nicht nur unter rechtlichen Aspekten, sondern behalte immer auch die wirtschaftliche bzw. finanzielle Komponente für meine Mandanten im Auge.

Meine mehr als zwei Jahrzehnte umfassende Erfahrung hat mich gelehrt, dass ein unnachgiebiges rechtliches Durchsetzen der eigenen Standpunkte vor Gericht nicht immer die für meine Mandanten beste Lösung ist. Entsprechende alternative und für meine Mandanten günstige Ergebnisse zu erzielen, zähle ich zu meinen Kernkompetenzen.

Dabei hilft mir nicht nur meine anwaltliche Ausbildung, sondern auch meine langjährige Tätigkeit als laufend bestellter Insolvenzverwalter, Schuldnerberater und Gläubigervertreter.

Ihr Experte für Immobilienverträge
und Insolvenzen

Aktives Zuhören ist für mich ein Grundbaustein für eine erfolgreiche Beratung und Vertretung. Nur wer seinem Gegenüber aufmerksam zuhört kann die Bedürfnisse und Probleme seines Gesprächspartners auch verstehen.

Mir ist es wichtig, dass meine Mandanten umfassend beraten und aufgeklärt werden, damit passende Strategien entwickelt und die für sie richtigen Entscheidungen getroffen werden können.

Dabei betrachte ich die Möglichkeiten nicht nur unter rechtlichen Aspekten, sondern behalte immer auch die wirtschaftliche bzw. finanzielle Komponente für meine Mandanten im Auge.

Meine mehr als zwei Jahrzehnte umfassende Erfahrung hat mich gelehrt, dass ein unnachgiebiges rechtliches Durchsetzen der eigenen Standpunkte vor Gericht nicht immer die für meine Mandanten beste Lösung ist. Entsprechende alternative und für meine Mandanten günstige Ergebnisse zu erzielen, zähle ich zu meinen Kernkompetenzen.

Dabei hilft mir nicht nur meine anwaltliche Ausbildung, sondern auch meine langjährige Tätigkeit als laufend bestellter Insolvenzverwalter, Schuldnerberater und Gläubigervertreter.


„Mir ist es wichtig, dass meine Mandanten umfassend rechtlich aufgeklärt werden, damit sie die für sie richtigen Entscheidungen treffen und die rechtlichen Folgen rechtzeitig erkennen können.“

M. Siebinger

Zufriedene Mandanten

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Mag. Markus SIEBINGER berät und begleitet mich seit nunmehr ca. 15. Jahren, und für mich ist diese Kooperation ein Baustein zum Erfolg.

Gerald Aigner

selbständiger Medienunternehmer in Wien

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Deswegen meine Empfehlung: Wenn Sie an Immobilienankauf und Immobilienverkauf in Österreich denken, oder spezieller noch in Wien, dann ist Mag. Markus Siebinger Ihr Anwalt, Ihr Immobilienexperte.

Thomas Grömer („Der Teepapst“)

CEO der AIYA Europe GmbH

in Hamburg, CEO der Kissa Tea GmbH in Wien

CEO der AIYA Europe GmbH
in Hamburg, CEO der Kissa Tea GmbH in Wien

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Kanzlei in Wien

SCHIRL & PARTNER

Meine Kanzlei befindet sich im Herzen von Wien, nahe der Wiener Staatsoper.

Seit 2004 arbeite ich in Kooperation mit meinem Kanzleikollegen Dr. Karl SCHIRL.

Unsere gemeinsame Kanzlei finden Sie unter der Bezeichnung SCHIRL & Partner

Kanzlei in Wien

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Meine Kanzlei befindet sich im Herzen von Wien, nahe der Wiener Staatsoper.

Seit 2004 arbeite ich in Kooperation mit meinem Kanzleikollegen Dr. Karl SCHIRL.

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FAQs

Im Vergleich zur kostenlosen Schuldnerberatung erhalten Sie wesentlich rascher Hilfe, da Sie kurzfristig einen Erstbesprechungstermin bekommen, und auch die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens im Regelfall binnen weniger Tage erfolgt. Darüber hinaus kann der Anwalt Ihrem Fall und Ihren individuellen Problemstellungen mehr Zeit widmen sowie in komplexeren rechtlichen Situationen umfassender unterstützen.

Die Eintragungen in der Insolvenzdatei werden 1 Jahr nach Ablauf der Zahlungsfrist eines Zahlungsplans/Sanierungsplans bzw. Ende des Abschöpfungsverfahrens automatisch gelöscht. Erfolgt eine frühere vollständige Bezahlung der Zahlungsplan-/Sanierungsplanquote, können diese Eintragungen über einen beim Insolvenzgericht zu stellenden Antrag auch schon früher gelöscht werden. Bei den Eintragungen in den vom Kreditschutzverband von 1870 geführten Warnlisten beträgt diese Frist im Regelfall 7 Jahre. Eine frühere Löschung ist hier jedoch nur in den seltensten Fällen möglich.

Es gibt für die Bezahlung der Zahlungsplanquote keine Mindestfrist. Der Zeitrahmen, innerhalb dessen die Zahlungsplanquote zu bezahlen ist, wird zunächst vom Schuldner vorgeschlagen, letztlich jedoch in der Zahlungsplantagsatzung zwischen Schuldner und Gläubigern frei vereinbart. Die Zahlungsfrist eines Zahlungsplans darf allerdings maximal 7 Jahre dauern.

Ja, Sie können die Zahlungsplanquote, sofern Sie dazu in der Lage sind, auch schon vor Ablauf der Zahlungsfrist vollständig bezahlen.

Beim Abschöpfungsverfahren gibt es 2 verschiedene Formen, nämlich den Tilgungsplan und den Abschöpfungsplan. Bei einem Tilgungsplan dauert das Abschöpfungsverfahren 3 Jahre, beim Abschöpfungsplan 5 Jahre.

Im Regelfall kann der Schuldner das Abschöpfungsverfahren nicht vorzeitig beenden. Möglich ist dies allenfalls nur, wenn sämtliche Gläubiger einer solchen vorzeitigen Beendigung zustimmen, oder 100 % der Gläubigerforderungen bezahlt wurden.

Solange Ihr Unternehmen unter Vernachlässigung der Altschulden grundsätzlich kostendeckend bzw. gewinnbringend geführt werden kann, ist eine Fortführung des Unternehmens während eines Konkursverfahrens im Regelfall möglich. Außerdem kann im Konkursverfahren ein Sanierungsplan mit einer Quote von mindestens 20 % abgeschlossen werden. Wird der Sanierungsplan vollständig erfüllt, ist das Unternehmen von den Altverbindlichkeiten endgültig befreit.

Die schnellste Möglichkeit, ein Insolvenz- bzw. Konkursverfahren zu beenden ist eine Aufhebung des Verfahrens mit Einverständnis aller Gläubiger. Nachdem allerdings erst nach Ablauf der Frist für die Anmeldung der Gläubigerforderungen und nach der entsprechenden ersten Verhandlung festgestellt werden kann, welche Gläubiger hier zu berücksichtigen sind, dauert das Insolvenzverfahren auch in diesem Fall mindestens rund 3 Monate. Außerdem fallen auch in diesem Fall Kosten für Masseverwalter, Gericht und Gläubigerschutzverbände an.

Wenn ein Konkursverfahren zu Unrecht eröffnet wird, haben Sie die Möglichkeit, gegen den diesbezüglichen Beschluss des Insolvenzgeriches das Rechtsmittel des Rekurses zu erheben. Ein solches muss binnen 14 Tagen ab der öffentlichen Bekanntmachung der Konkurseröffnung in der Insolvenzdatei (nicht ab Zustellung des Beschlusses an Sie) eingebracht werden. Dieser Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Das heißt also, der Konkurs ist bis zum Vorliegen der Entscheidung über den Rekurs (diese dauert erfahrungsgemäß rund 2 Monate) anhängig. Das bedeutet allerdings auch, dass Sie mit dem Masseverwalter (dieser wird meist nur in Unternehmenskonkursen bestellt) zusammenarbeiten müssen und auch für den Fall, dass der Rekurs erfolgreich ist, Kosten für das Konkursverfahren zu bezahlen sind.

Zusätzlich zu der in einem Sanierungsplan zu bezahlenden Sanierungsplanquote fallen Kosten vor allem für den Insolvenz- bzw. Masseverwalter, das Insolvenzgericht und die Gläubigerschutzverbände an. Diese können auch in kleineren Insolvenzfällen leicht über EUR 10.000,00 betragen. Außerdem müssen diese Kosten bereits bei Beendigung des Konkursverfahrens, also in zeitlicher Nähe zur Sanierungsplantagsatzung bezahlt werden.

Die typischen Entschuldungsformen für Privatpersonen sind der Zahlungsplan und das Abschöpfungsverfahren. Auch möglich, jedoch aufgrund der relativ hohen Mindestquote von 20 % wesentlich seltener bei Privatpersonen gewählt, ist der Sanierungsplan.

Wenn Sie sich mit den anderen Miteigentümern einigen, können Sie diesen selbstverständlich deren Anteile jederzeit abkaufen. Ist eine Einigung mit den übrigen Liegenschaftseigentümern nicht möglich, haben Sie die Möglichkeit, eine Teilungsklage einzubringen. Je nachdem, wie groß die Liegenschaft ist und welche Gebäude sich auf selbiger befinden, kann es zu einer sogenannten Realteilung oder zu einer Zivilteilung kommen. Realteilung heißt, dass die Liegenschaft tatsächlich aufgeteilt und in einzelne neue Liegenschaftskörper geteilt wird, wo jedem der bisherigen Miteigentümer einer der neu gebildeten Liegenschaftskörper zugewiesen wird. Bei vorhandenen Gebäuden kommt auch die Begründung von Wohnungseigentum in Betracht. Zivilteilung bedeutet, dass die Liegenschaft letztlich versteigert wird und die Miteigentümer den Erlös entsprechend deren Miteigentumsanteilen bekommen.

Als Käufer müssen Sie zusätzlich die Grunderwerbsteuer in Höhe von (im Regelfall) 3,5 % des Kaufpreises, die Eintragungsgebühr von 1,1 des Kaufpreises, die Kosten für die Vertragserrichtung und die Kosten für die notarielle oder gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften auf den beim Grundbuchsgericht einzureichenden Urkunden (vor allem Kaufvertrag, allfällige Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, allfällige Pfandbestellungsurkunden) rechnen. Wird der Kaufpreis (teilweise) mit einem Bankkredit finanziert, fallen selbstverständlich die diesbezüglichen Kreditspesen und eine Eintragungsgebühr für ein allenfalls im Grundbuch einzutragendes Pfandrecht für die Bank in Höhe von 1,2 % des einzutragenden Pfandbetrages an. ACHTUNG: Für die Anschaffung von Liegenschaften, die dem/den Erwerbern zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses dienen sollen, gilt für den Zeitraum von 01.04.2024 bis 30.06.2026 bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,00 eine Befreiung von der Eintragungsgebühr, nämlich sowohl betreffend die Eintragung des Eigentumsrechtes, als auch von allfälligen Pfandrechten.

Berechnungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer ist immer der Gewinn, den der Verkäufer beim Verkauf einer Liegenschaft erzielt. Es werden also vom aktuell vereinbarten Kaufpreis die Anschaffungskosten (damaliger Kaufpreis, Gebühren, Kosten etc.) in Abzug gebracht. Von dem sich daraus ergebenden Ertrag sind 30 % als Immobilienertragsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Immobilienertragsteuer fällt grundsätzlich nur bei entgeltlichen Liegenschaftsübertragungen an. Auch in solchen Fällen sind Sie allerdings von der Immobilienertragsteuer befreit, wenn

    1. Ihnen ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung seit der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird, oder
    2. Ihnen ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird, oder
    3. Sie aus privaten Mitteln hergestellte Gebäude verkaufen und diese innerhalb der letzten 10 Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften verwendet haben (also nicht vermietet hatten), oder
    4. wenn der Verkauf (kurz gesagt) infolge eines (drohenden) behördlichen Eingriffs (gemeint sind vor allem Enteignungen) erfolgt, oder
    5. bei bestimmten Tauschvorgängen

Sie können Wohnrechte, Fruchtgenussrechte, Belastungs- und Veräußerungsverbote und sonstige Dienstbarkeiten einräumen und im Grundbuch eintragen lassen.

Ja, jeder Verbraucher hat seit 2016 das Recht ein sogenanntes „Basiskonto“.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie bestimmen, wer und in welchem Umfang Sie vertreten und für Sie Entscheidungen treffen soll, wenn Sie irgendwann einmal nicht mehr dazu in der Lage sein sollten. Der so von Ihnen Bevollmächtigte ersetzt in solchen Fällen (und erst wenn der Vorsorgefall eintritt) einen möglicherweise vom Gericht einzusetzenden Erwachsenenvertreter (vormals „Sachwalter“). Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich für jeden zweckmäßig, der selbst entscheiden möchte, wer ihn im Fall des Falles vertreten soll.

Inkassoinstitute können Forderungen grundsätzlich nur außergerichtlich betreiben. Ist eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung erforderlich müssen auch Inkassoinstitute die Akten an Anwälte weitergeben. Ihr Anwalt ist hingegen in der Lage, Ihre Forderung sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich einzufordern und einzutreiben. Je eher Forderungen nötigenfalls gerichtlich betrieben werden, desto höher ist die Chance, dass Sie Ihr Geld bekommen.